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Betreuungsvereinbarung
für die Betreute Wohnanlage am Graben in Riedlingen zwischen der
Seniorengenossenschaft Riedlingen und Bewohnerinnen und Bewohnern.
1.1 Die Betreuung umfaßt folgende Bereiche:
Grundversorgung
Hauswirtschaftliche Dienste
- Gebäudereinigung
- Verwaltung, Reinigung und Wartung der Gemeinschaftsräume in der
Wohnanlage
- Überwachung von technischen Einrichtungen
Allgemeine Betreuung und Vermittlung, persönliche Hilfen
- Notrufeinrichtung
- Organisation des Betreuungsdienstes
- Organisation hauswirtschaftlicher Hilfen
- Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
sowie alle Wahl- und Zusatzleistungen des Angebots der Seniorengenossenschaft
- Wohnungsreinigung
- Wäschedienst
- allgemeine Hausarbeiten
- Einkauf
- Beratungsdienste
- Behördengänge
- Essensversorgung
- Besuchsdienste
- Ausfahrten, Spaziergänge, Museums- oder Büchereibesuche
Pflegerische Leistungen
- Beauftragung der pflegerischen Dienste, Vermittlung aller Pflegeleistungen.
- Vorhaltung und Betrieb der Tagespflege am Wochenmarkt mit Pflegebad.
1.2 Abruf von Leistungen,
Organisation.
Der Bewohner bestimmt nach eingehender Beratung durch die Seniorengenossenschaft
selbst den Umfang seiner Leistungsnachfrage.
Es besteht Rufbereitschaft unter Tel. Nr. 923 171
Hauswirtschaftliche Versorgung (Leistung) kann nur in der Zeit zwischen
8.00 und 18.00 abgerufen werden, diese Leistungen werden auch nur während
dieser Zeit erbracht.
Pflegerische Leistungen können auch außerhalb dieser Zeit in
Anspruch genommen werden.
Ansprechpartner für den Abruf von Betreuungs- und Pflegeleistungen
ist der Diensthabende. Tagsüber von Montag bis Freitag während
der Öffnungszeiten der Tagespflege ist dies die Diensthabende in
der Tagespflege, Abends/Nachts und am Wochenende die/der Diensthabende
der Betreuergruppe.
1.3 Notrufeinrichtung,
Installation, Organisation, Kostentragung
Eine Notrufeinrichtung wird auf der Basis des zwischen der Seniorengenossenschaft
und dem DRK abgeschlossenen Vereinbarung vom DRK auf Anforderung innerhalb
von 24 Stunden installiert. Die Einrichtung erfolgt auf Anforderung des
Bewohners. Nach der Einrichtung trägt der Bewohner die in der Vereinbarung
mit dem DRK festgelegten Gebühren. Wenn die Notrufeinrichtung nicht
mehr gebraucht wird, kann diese mit einer Frist von
14 Tagen gekündigt werden.
Solange eine Notrufeinrichtung nicht installiert ist, sind nach der bis
31.12.2001 gültigen Vereinbarung mit dem DRK keine Bereitstellungskosten
zu entrichten. Nach diesem Termin erfolgt eine Neuregelung mit dem DRK.
1.4 Gemeinschaftseinrichtungen,
Pflegestützpunkt.
Die Tagespflege in der Rösslegasse übernimmt gleichzeitig die
Funktion eines Pflegestützpunktes.
Die Gemeinschaftsräume in den Gebäuden am Graben und in der
Rösslegasse stehen Bewohnern für private Anlässe (Geburtstagsfeste
u.a.) gegen eine von der Seniorengenossenschaft festgelegte Nutzungsgebühr
zu Verfügung. Der Betrieb der Tagespflege und die Durchführung
von Gemeinschaftsveranstaltungen haben Vorrang.
1.5 Betreuungspauschale, Abrechnung von Einzelleistungen, Abrechnungsmodus
Für die Vorhaltung der Betreuungseinrichtung wird eine Betreuungspauschale
von derzeit
18.- € je Monat erhoben.
Mit Zahlung der Betreuungspauschale wird der Bewohner automatisch Mitglied
der Seniorengenossenschaft Riedlingen und erwirbt damit auch alle mit
der Mitgliedschaft verbundenen versicherungsrechtlichen Vorteile.
Der Einzug der Betreuungspauschale erfolgt monatlich mit dem Hausgeld.
Mit der Betreuungspauschale sind folgende Einzelleistungen abgegolten:
- Vorhaltung der Betreuungs- und Pflegeinfrastruktur
- Bereitschaftsdienst,
- Besuchsdienst.
Darüber hinausgehend in Anspruch genommene Leistungen werden nach
jeweils gültigen Sätzen der Seniorengenossenschaft berechnet.
1.6 Eigenorganisation in Verbindung mit der Seniorengenossenschaft
In der betreuten Wohnanlage sollte im Interesse einer niedrigen Betreuungspauschale
eine tägliche gegenseitige Feststellung des Wohlbefindens nach Möglichkeit
in Absprache durch die Bewohner selbst erfolgen. Einzelheiten sind in
einer Bewohnerversammlung zu regeln. Bewohner, die eine solche Feststellung
nicht wünschen, haben dies schriftlich beim Betreuerkreis zu hinterlegen.
Falls eine Vereinbarung unter den Bewohnern nicht zustande kommt, erfolgt
eine Regelung über die Seniorengenossenschaft. Für diesen Fall
ist eine Anpassung der Betreuungspauschale erforderlich.
Um im Notfall rasch Hilfe leisten zu können ist es wünschenswert,
daß die Bewohner den Namen ihres Hausarztes, sowie vorhandene ärztliche
Verordnungen im Pflegestützpunkt hinterlegen. Diese Angaben werden
streng vertraulich behandelt. Bewohner die dem nicht zustimmen, müssen
dies schriftlich gegenüber dem Pflegestützpunkt erklären.
2.0 Schlußbestimmungen
Eine Änderung der Höhe der Betreuungspauschale ist zulässig,
wenn dies zur Aufrechterhaltung der Betreuungs- und Pflegeinfrastruktur
und der Rufbereitschaft erforderlich ist. Eine Änderung ist mit dem
Beirat zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 2 Monaten keine Einigung über
die neue Höhe der Betreuungspauschale zustande, dann ist diese gutachterlich
durch das Sozialdezernat des Landkreises Biberach festzusetzen und für
beide Teile verbindlich.
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