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zwischen
der der Seniorengenossenschaft Riedlingen als Träger der Seniorenwohnanlage
und der Katholischen Kirchengemeinde St. Georg
als Träger der Sozialstation
§ 1 Gegenstand
des Vertrages
(1) Mit dem Ziel, die ambulante grundpflegerische und hauswirtschaftliche
Versorgung sowie häusliche Krankenpflege innerhalb des Betreuten
Wohnens der Seniorenwohnanlage sicherzustellen, wird in der gemeinsamen
Verantwortung für den Dienst an Hilfebedürftigen, insbesondere
alten Menschen eine Zusammenarbeit vereinbart.
(2) Die Vertragspartner arbeiten zur Ermöglichung der grundpflegerischen
und hauswirtschaftlichen Versorgung (SGB Xl) und der häuslichen Krankenpflege
(SGB V) sowie zur Sicherstellung der
Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber den Pflegekassen und
Krankenkassen zusammen.
(3) Gleiches gilt sinngemäß für sonstige, in der Seniorenwohnanlage
erbrachte Leistungen der Sozialstation.
(4) Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß die Unterbringung
der Bewohner die Voraussetzungen der "eigenen Häuslichkeit"
im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
(5) Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung und im Bereich
der Grundpflege können nach Rücksprache mit der PDL der Sozialstation
auf die Seniorengenossenschaft übertragen werden. Leistungen im Bereich
der Behandlungspflege werden von der Sozialstation erbracht (siehe §
2 (4)).
§ 2 Personalgestellung
(1) Die Seniorengenossenschaft benennt einen ständigen Vertreter
für die PDL der Sozialstatation.
(2) Das Personal für hauswirtschaftliche Betreuung wird von der Seniorengenossenschaft
gestellt.
(3) Das Personal für grundpflegerische Leistungen wird nach Absprache
mit der PDL der Sozialstation entweder von der Sozialstation bzw. von
der Seniorengenossenschaft gestellt.
(4) Das Personal für Leistungen im Bereich der Behandlungspflege
(SG V) wird von der Sozialstation gestellt, jedoch können auch für
diese Leistungen entsprechende Fachkräfte der Seniorengenossenschaft,
nach Absprache mit der PDL der Sozialstation, eingesetzt werden.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Die ständige Verantwortung durch eine ausgebildete Pflegefachkraft
(Fachaufsicht) für die Einsätze bei der Seniorengenossenschaft
gemäß § 1 des Vertrages liegt bei der Pflegedienstleitung
der Sozialstation.
(2) Die Seniorengenossenschaft und die Sozialstation erstellen einvernehmlich
eine Liste für den Einsatz der bereitgehaltenen Mitarbeiter einschliesslich
deren Qualifikation.
Im einzelnen werden die anfallenden Aufgaben gemeinsam - in Verantwortung
der Sozialstation (PDL) und in Verantwortung der Seniorengenossenschaft
(ständiger Vertreter gem. § 2 (1)) - in folgenden Bereichen
durchgeführt:
o Leistungen nach SGB V (Kranken-Behandlungspflege; häusliche Krankenpflege;
Krankenhausersatzpflege
o Leistungen nach § SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung)
o nicht kassenrelevante Leistungen
Unter der Gesamtverantwortung der Vertragspartner nimmt die Pflegedienstleitung
der Sozialstation bzw. der von ihm beauftragte ständige Vertreter
(gem. § 2 (1)) der stationären Einrichtung hierbei folgende
Aufgaben wahr:
- Erstgespräche - Festlegung der durchzuführenden Massnahmen
- Abschluss der Pflegeverträge
- Vorlage der ärztlichen Verordnungen an die Sozialstation, zur Einholung
der Genehmigung bei
Krankenkassen
- Vorlage der Leistungsnachweise zur Abrechnung an die Sozialstation
- Fachliche Anweisungen über Art, Inhalt und Umfang sämtlicher
Leistungen an die hierfür eingeteilten Mitarbeiter der stationären
Einrichtung.
- die Pflegedienstleitung der Sozialstation überwacht die durchgeführten
Massnahmen und die Dokumentation der Massnahmen in regelmässigen
Abständen, bei gegebenem Anlass auch darüber hinaus.
(3) Die im Auftrag der Sozialstation tätigen Mitarbeiter nehmen auf
Anforderung der Sozialstation an Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen
der Sozialstation teil.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
unter Berücksichtigung und Achtung der wechselseitigen Verantwortung.
Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Zusammenarbeit finden
mindestens zweimal jährlich gemeinsame Besprechungen mit der Heimleitung
und der Geschäftsführung einschliesslich der jeweiligen Pflegedienstleitungen
der Vertragspartner statt, im Bedarfsfalle einschliesslich der jeweiligen
ehrenamtlichen Organe und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung von
Vertretern der Ärzteschaft der in der stationären Einrichtung
tätigen Ärzte.
§ 4 Abrechnung
(1) Gegenüber den Pflegekassen und Krankenkassen ist die Sozialstation
Leistungserbringer im Sinne des SGB XI und SGB V aufgrund des mit diesen
geschlossenen Versorgungsvertrages bzw. Rahmenvertrages.
(2) Die Sozialstation rechnet mit den Pflegekassen / Krankenkassen und
Selbstzahlern auf der Grundlage der vereinbarten Gebührenordnungen
ab. Über anstehende und vollzogene Änderungen der Gebührenordnung
hat die Sozialstation die Seniorengenossenschaft unverzüglich zu
informieren.
(3) Für den anteiligen Aufwand der Wahrnehmung der Fachaufsicht und
Verwaltungstätigkeit der Sozialstation wird von in Rechnung gestellten
Leistungen ein Abschlag von zunächst 10 % bei der Sozialstation einbehalten.
Die Erstattung der restlichen Pflegegebühren an die Seniorengenossenschaft
erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zahlungseingang durch die Gebührenschuldner
(Krankenpflegekassen, Selbstzahler, Sozialamt) durch die Sozialstation.
§ 5 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Genehmigung durch das bischöfliche
Ordinariat in Kraft.
(2) Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Jede Vertragspartei kann
den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende
kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.2002
(3) Ungeachtet der Kündigungsregelung nach Abs. 2 verpflichten sich
die Vertragsparteien, nach einer Zeit der Erprobung von 12 Monaten Grundsätze
und einzelne Regelungen des Vertragsverhältnisses einer gemeinschaftlichen
Überprüfung und Auswertung zu unterziehen.
(4) Sollte eine Änderung der räumlichen Situation der Seniorengenossenschaft,
der für die Vertragsabwicklung maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen
oder der Vergütungsregelungen oder Gebührenordnungen eine Anpassung
des Vertrages erforderlich machen, verpflichten sich die Vertragsparteien
zu diesbezüglichen Verhandlungen mit dem Ziel einer Fortführung
des Vertragsverhältnisses, soweit dies den Vertragspartnern zumutbar
ist.
(5) Das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem
Grunde bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des vorstehenden Kooperationsvertrages
bedürfen der Schriftform.
Riedlingen den 25. Mai 2000 für die Seniorengenossenschaft
Josef Martin
Christian Bürk
für die Sozialstation: Stadtpfarrer Neudecker
Hubert Martaler
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